dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Die rechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern im Entleiher-Betrieb gewinnt mit der Zeit zunehmend an Relevanz. Erst kürzlich hat sich das BAG (BAG, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 AZR 90/17 (A)) mit der Frage beschäftigt, ob die Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen und beschäftigt weniger als 120 fest angestellten Arbeitnehmer. Durch die zusätzlich eingesetzten Leiharbeitnehmer ist diese Zahl überschritten worden. Innerhalb von 30 Tagen entließ die Beklagte mehr als 12 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat keine Massenentlassungsanzeige erstattet.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hat eine Arbeitnehmerin geltend gemacht, es habe sich um eine Massenentlassungsmaßnahme gehandelt, welche anzeigepflichtig war, da mehr als 10% der Belegschaft innerhalb von 30 Tagen entlassen worden sind.

Vor Gericht streitet man nun, ob der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG dadurch überschritten wurde, dass die Beklagte mehr als 10% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen hat. Nach der Ansicht der Beklagten seien die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen, während die Klägerin die gegenteilige Meinung vertritt.

Entscheidung
Das BAG hat daraufhin dem EuGH u.a. die Fragen vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 (1a) RL 98/59/EG dahingehend auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können und wenn ja, welche Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der  Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer gelten würden.

Fazit:
Es bleibt mithin abzuwarten, wie der EuGH in diesem Fall entscheidet. Die Berufungsinstanz (LAG Düsseldorf) hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße nicht mitzuzählen seien. In der Literatur werden teilweise abweichende Beurteilungen vorgenommen. Den betroffenen Betrieben bleibt anzuraten, während dieser Schwebelage der Ansicht des LAG Düsseldorf zu folgen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte