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In der arbeitsrechtlichen Beratung werden wir immer gefragt, welche Verhaltensweisen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Mit den nachfolgenden Fällen wollen wir Ihnen demonstrieren, welche Hürden die Rechtsprechung für den Arbeitgeber aufgestellt hat:

Fall ArbG Berlin: „Busen-und-Popo-Grapscher“

Das ArbG Berlin hatte einen für Außenstehende auf den ersten Blick eindeutigen Fall zu entscheiden, dessen Begründung aber mehr als fragwürdig und überraschend erscheint. Das Urteil ist nachvollziehbarer Weise in der Berufung.

Der Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma tätschelte einer Kollegin den Po und umarmte sie, eine andere Kollegin fasste er von hinten an und schüttelte sie.

Folge: fristlose Kündigung!

Doch für die Mitarbeiterinnen ist die Zusammenarbeit wahrscheinlich noch nicht beendet. Jedenfalls dann nicht, wenn man der Begründung des ArbG Berlin in seinem Urteil vom 8.4.2015, Az.: 10 Ca 18240/14 folgt:

Da die Mitarbeiterinnen sich erst ein halbes Jahr später dem Geschäftsführer offenbart haben, hätten diese augenscheinlich die Übergriffe des Kollegen als nicht derart gravierend empfunden. Andernfalls hätte man sich doch zeitnah an die Unternehmensleitung gewandt. Den Einwand, die Arbeitnehmerinnen seien verängstigt gewesen, ließ man nicht gelten. Eine Abmahnung wäre daher nach Auffassung der Berliner Arbeitsrichter ausreichend gewesen.

Wegweisend war zu diesen Sachverhaltskonstellationen das „Busengrapscher“-Urteil des BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 651/13.

Nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter ist ein Irrtum des Arbeitnehmers über die „Unerwünschtheit seiner Verhaltensweisen“ bei der Interessenabwägung auch dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er die Fehleinschätzung hätte vermeiden können.

Noch Fragen?

Fall LAG Rheinland-Pfalz: „autistisches krankes Arschl…“

Aber auch der Fall des LAG Rheinland-Pfalz ist lehrreich. Einmal in menschlicher Hinsicht, nämlich dass man seiner Ex-Freundin nicht allzu sehr vertrauen sollte. Zum anderen für Arbeitgeber, dass Äußerungen im Privatbereich nicht eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Nach einer Teambesprechung in einem Krankenhaus kam es zu einem Personalengpass. Per SMS fragte der Arzt eine Operationsassistentin, ob sie nicht mit einspringen könnte. Nachdem diese dies bejahte, beschwerte sich der Arzt über seinen Chefarzt in folgender Weise:

    “Dann ist ja gut. Heute morgen hat er nichts davon gesagt. Er ist u bleibt ein autistisches krankes Arschl… l G m”

Die Operationsassistentin war pikanterweise die Ex-Lebensgefährtin des Arztes, welche die SMS an den Chefarzt weiterleitete.

Folge: fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses!

LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung unwirksam! Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit des Gespräches vertrauen durfte. Sofern der Gesprächspartner im Nachhinein die Vertraulichkeit aufhebe, könne dies nicht zu lasten des Arbeitnehmers gehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.2015, Az.: 3 Sa 571/14).

Quintessenz:

Selbst auf den ersten Blick „klare“ Fälle bedürfen einer qualifizierten rechtlichen Einschätzung. Zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr kompetenter Anwalt aus Ansbach.