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Von der Fachliteratur mit Spannung erwartet, wurde am 30. Oktober 2018 das Verfahren beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs (GrS 1/16) ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage eingestellt.

Nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG muss bei unentgeltlicher oder gegen Gewährung von Gesellschaftrechten erfolgter Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betrieb eines Mitunternehmers und dessen Mitunternehmerschaft der Buchwert fortgeführt werden.

Der große Senat wurde vom X. Senat zu der Frage angerufen, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt soll hier vereinfacht kurz dargestellt werden:

A betreibt ein Einzelunternehmen in dem auch ein Grundstück bilanziert wird (Buchwert: T€ 490, Teilwert 1,3 Mio €). Dieses Grundstück brachte er gegen Gesellschaftsrechte in Höhe von nominal T€ 150 und unter Gewährung eines Darlehens in Höhe von T€ 340 in eine KG ein, an der er beteiligt war.

Sowohl nach der modifizierten als auch nach der strengen Trennungstheorie wird dieser Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil getrennt.

Nach der strengen Trennungstheorie wird der Buchwert auf die beiden Vorgänge im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert aufgeteilt. Im Beispiel würde dies zu einem Buchwert der entgeltlichen Übertragung in Höhe von T€ 117 (T€ 490 x T€ 340/T€ 1.300) führen, so dass sich ein Veräußerungsgewinn von T€ 223 (Entgelt T€ 340 abzüglich Buchwert T€ 117) für den entgeltlichen Teil ergibt.

Nach der modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil zugeordnet. Im Beispiel würde dies zu einem Buchwert der entgeltlichen Übertragung in Höhe von T€ 340 führen, so dass sich ein Veräußerungsgewinn von T€ 0 (Entgelt T€ 340 abzüglich Buchwert T€ 340) für den entgeltlichen Teil ermittelt.

Die Finanzverwaltung und der X. Senat vertraten bislang die strenge Trennungstheorie, während der IV. Senat der modifizierten Trennungstheorie folgte.

Eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs hätte hier endlich für Rechtsicherheit gesorgt. Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens lassen aber darauf schließen, dass die für den Steuerpflichtigen meist günstigere modifizierte Trennungstheorie sich gerichtlich durchgesetzt hätte. Das Finanzamt hat nämlich dem Begehren des Steuerpflichtigen abgeholfen und somit dem Verfahren vor dem Großen Senat die Grundlage entzogen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auch in ähnlich gelagerten Fällen nun die modifizierte Trennungstheorie anwendet.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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