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Wie an diesem Wochenende in mehreren Zeitungen unter Berufung auf einen Artikel der Wirtschaftswoche vom 4. Mai 2018 zu lesen war (beispielsweise Spiegel-online), versucht die deutsche Finanzverwaltung momentan durch ein Auskunftsersuchen in Irland, dass die dort ansässige Internetplattform Airbnb ihr eine Liste der in Deutschland registrierten Vermieter zur Verfügung stellt. Diese werde dann mit den eingereichten deutschen Steuererklärungen abgeglichen.

Für Vermieter, die das Vermittlungsportal Airbnb nutzen, sollte nun zeitnah geklärt werden, ob alle steuerlichen Pflichten erfüllt wurden. Nicht jeder Gelegenheitsvermieter muss aber gleich Steuern abführen. Bei eigengenutzten Wohnungen/Häusern hat die Finanzverwaltung eine Einnahmen-Bagatellgrenze von € 520 pro Jahr im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Einkommensteuer eingeführt (R 21.2 Abs. 1 EStR). Die gelegentliche, kurzfristige Vermietung ist zwar immer noch umsatzsteuerpflichtig. Soweit die Kleinunternehmerregelung greift, kann aber auch hier von einer Besteuerung abgesehen werden.

Sollte man seinen steuerlichen Pflichten noch nicht ausreichend nachgekommen sein, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt möglich, solange die Finanzverwaltung noch keine Prüfungsmaßnahmen beim Steuerpflichtigen angeordnet hat oder ihr konkrete Erkenntnisse über eine Steuerstraftat bekannt geworden sind. Laut momentanem Kenntnisstand, hat Airbnb noch keine Namensliste weitergeleitet, so dass eine strafbefreiende Selbstanzeige zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich ist. Spätestens nach Übermittlung der Namenslisten an die jeweiligen Finanzämter wäre es fraglich, ob eine Selbstanzeige noch wirksam ist.

Gerne stehen wir Ihnen bei einer Prüfung der Steuerpflicht Ihrer Vermietung und einer evtl. durchzuführenden Selbstanzeige mit Rat und Tat zur Seite.