dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Der Bundesfinanzhof konnte in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2015 – VI R 46/14 seine Rechtsprechungsänderung bzgl. gemischten (privaten und beruflich veranlassten) Aufwendungen näher erläutern.

Ein Angestellter hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und beging zeitnah hierzu seinen dreißigsten Geburtstag. Aus diesen Anlässen lud er Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen und seine Vorgesetzten zu einer von ihm inangemieteten Räumlichkeiten stattfindenden Feier ein.

Während die Vorinstanz, aufgrund des Überwiegen von privaten Gästen, der Einladung nicht aller Firmenangehöriger und dem Auftreten des Jubilars als Gastgeber, die Feier als insgesamt der privaten Lebensführung zuordnete und den anteiligen Werbungskostenabzug versagte, war dies dem BFH allein für die Versagung des Werbungskostenabzugs nicht ausreichend.

Nach dem BFH können die anteiligen Aufwendungen für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld geltend gemacht werden, wenn die Einladung dieser Gäste nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Als Kriterium hierzu soll herangezogen werden, ob die Einladung nach berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) erfolgte (Werbungskostenabzug) oder nach persönlichen Neigungen.

Für Rückfragen und erweiterte Informationen zu diesem Thema, können Sie sich gerne unverbindlich von unseren Steuerberatern in Ansbach beraten lassen.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Anwalt aus Ansbach.