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Kapitalerträge werden grundsätzlich mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% besteuert. Üblicherweise wird diese Steuer durch die Kreditinstitute direkt an die Finanzverwaltung abgeführt. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Wahlrecht, ob er seine Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungssteuersatz oder seinem individuellen Steuersatz besteuern lassen möchte (Günstigerprüfung). Die Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz ist dann von Vorteil, wenn seine persönliche Einkommensteuerbelastung unter 25% liegt.

Bisher war unklar, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden kann. Mit Urteil vom 12.05.2015 hat der BFH nun entschieden, dass der Steuerpflichtige diese Günstigerprüfung – sofern ihm bei Erstellung seiner Steuererklärung sämtliche Kapitaleinkünfte vorliegen – mit Abgabe der Steuererklärung stellen muss. Zur Wahl der optimalen Besteuerung ist es daher zwingend notwendig, dem steuerlichen Berater bei Erstellung der Einkommensteuererklärung sämtliche Bescheinigungen über Kapitalerträge vorzulegen, da zu diesem Zeitpunkt über einen Antrag auf Günstigerprüfung entschieden werden muss.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Heinz Walterspacher, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater, zur Verfügung. www.dr-carl-partner.de

Dr. Carl & Partner mbB- Ihr Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt in Ansbach.