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Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Aufwendungen, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Gemäß der gesetzlichen Regelung fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und damit zusammenhängende Bewirtungen. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH gehören auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu.

Der BFH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung den Betriebsausgabenabzug für ein Golfturnier versagt, obwohl die Veranstaltung neben Werbezwecken auch einem Wohltätigkeitszweck diente. Lediglich in einem speziellen Einzelfall kam der BFH zu einem anderen Ergebnis. Dieser Einzelfall war so gelagert, dass eine Brauerei mit Golfvereinen Bierlieferverträge abgeschlossen hatte und sich im Gegenzug verpflichtete, bei diesen Vereinen Golfturniere durchzuführen. Bei dieser Konstellation sah der BFH eine ausschließliche betriebliche Veranlassung, da sich die Brauerei durch diese vertragliche Gestaltung den Bierabsatz sichern wollte.

Auch wenn der BFH in diesem Einzelfall den Abzug von Aufwendungen für ein Golfturnier zugelassen hat, bleibt die steuerliche Anerkennung in anders gelagerten Fällen auch zukünftig schwierig und sollte im Vorfeld geprüft und abgestimmt werden.

Für Fragen steht Ihnen Herr Heinz Walterspacher, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer