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Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Gültig ab 29. Mai 2018

Nutzen Sie in Ihrem Unternehmen beispielsweise eine offene Ladenkasse oder eine Registrierkasse so unterliegen Sie mit diesen der Kassen-Nachschau. Hierbei handelt es sich um eine zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung.

Für Sie bedeutet dies, dass ein Amtsträger unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Ihre Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten darf. Dies gilt auch für Zeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten, wenn in Ihrem Betrieb noch oder schon gearbeitet wird. Die Kassen-Nachschau beinhaltet kein Durchsuchungsrecht.

Verlangt der Amtsträger von Ihnen ihm Zugang zu nicht öffentlichen Bereichen zu verschaffen oder die Vorlage von Unterlagen, so hat sich dieser auszuweisen. Sollten Sie selbst nicht anwesend sein, so kann der Amtsträger die Herausgabe der Unterlagen von einer Person verlangen, die über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügt.

Sie sind zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Sie müssen somit auf Verlangen dem Amtsträger Einsicht in folgende Unterlagen(zu deren Führung Sie verpflichtet sind) für einen bestimmten Zeitraum gewähren:

  • (digitale) Kassenaufzeichnungen und –buchungen
  • Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
    – Protokolle nachträglicher Programmänderungen
    – Aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung
    – Programmieranleitungen
  • Sonstige für die Kassenführung erhebliche Organisationsunterlagen

Der Amtsträger kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen auch einen Kassensturz verlangen und zu Dokumentationszwecken Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren.

Die Kassen-Nachschau stellt keine Außenprüfung dar. Allerdings kann bei Beanstandungen der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Anlass für Beanstandungen sind beispielsweise, wenn vorherig genannte Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Sollte direkt zur Außenprüfung übergegangen werden so hat der Amtsträger Sie darüber zu informieren.

Gerne stehen wir Ihnen in einem solchen Fall zur Verfügung.

 

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach

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